Home Im Veedel Die brisantesten Fallstricke bei der Privatliquidation im Krankenhaus
Die brisantesten Fallstricke bei der Privatliquidation im Krankenhaus PDF Drucken E-Mail

Klinikärzte, Pflegepersonal und Verwaltungspersonal in Kliniken und Krankenhäusern klagen selten über Langeweile – im Gegenteil. Häufig müsste der Arbeitstag doppelt so lang sein, um alle Arbeiten wirklich erledigen zu können.

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Bild: SHG-Blasenkrebs

 

Doch auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken hat der Tag nur 24 Stunden. Unter der ständigen Zeitnot schleichen sich Fehler leicht ein und häufig werden diese Fehler lange Zeit gar nicht bemerkt. Davon ist natürlich auch der Bereich der Privatliquidation betroffen. Nicht selten werden Mitarbeiter aus anderen Abteilungen im Rahmen von Umstrukturierungen auch in der Patientenabrechnung eingesetzt, obwohl sie in diesem Bereich nicht über fundierte Kenntnisse verfügen. Hier werden sie mit einer Gebührenordnung für Ärzte konfrontiert, die trotz ihrer langjährigen Tradition und mehrfacher Novellierung nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und in ihrer Anwendung weder einfach noch übersichtlich ist.


Daneben sind zahlreiche flankierende Gesetze und Vorschriften zu beachten. Dies erfordert entsprechende Sachkenntnis bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen. Eine sorgfältige Einarbeitung und regelmäßige Schulung der Mitarbeiter sind hier die Mindestanforderungen, wenn Honorarausfälle vermieden und die Privatliquidation korrekt und rechtssicher erbracht werden sollen.

Die häufigsten Fehler bei der Privatliquidation im Krankenhaus passieren in den Bereichen Wahlleistungsvertrag, Dokumentation und Rechnungsstellung. Deshalb möchte ich hier auf diese Bereiche konkret eingehen.


Wahlleistungsvertrag:

Hier gibt es eine Fülle an Fehlermöglichkeiten, sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch beim Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten.
Bei der Gestaltung des Vertrags ist sehr genau darauf zu achten, dass einerseits alle gesetzlich vorgegebenen Regeln vollständig eingehalten werden. Andererseits dürfen keine weiteren Vereinbarungen im gleichen Schriftstück getroffen werden.
Häufig anzutreffende Fehler in Wahlleistungsvereinbarungen sind z. B. die Benennung mehrerer Stellvertreter oder pauschale Klauseln für den Verhinderungsfall.

Auf die folgenden Punkte sollten Sie bei Ihrer Wahlleitungsvereinbarung achten:

a) Vertragsgestaltung

* Genaue Bezeichnung des Krankenhauses
* Genaue Bezeichnung des Wahlarztes, incl. Facharztbezeichnung
* Genaue Bezeichnung des ständigen ärztlichen Vertreters des Wahlarztes, incl. Facharztbezeichnung
* Vertretungsregelung für ungeplante Abwesenheit des Chefarztes
* Aufklärung über die zusätzlich zu den Klinikkosten entstehenden weiteren Forderungen für die wahlärztliche Behandlung nach GOÄ, Erläuterung mittels Rechenbeispiel
* Hinweis, dass die GOÄ auf Wunsch eingesehen werden kann
* Aufklärung über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Kosten, insbesondere bei geplanten Operationen und/oder teuren technischen Untersuchungen
* Aufklärung über die Möglichkeit des Entstehens einer Erstattungslücke zwischen Arztrechnung und Leistungspflicht der PKV/Beihilfe
* Hinweis auf die Liquidationskette
* Hinweis auf die persönliche Pflicht zur Übernahme aller Kosten, insbesondere auch solcher, die durch Auftragsleistungen an andere Ärzte, die an der Behandlung beteiligt sind, entstehen (z. B. Laborarzt, Konsiliararzt).
* Hinweis auf die Minderungspflicht nach § 6a GOÄ
* Hinweis, dass der Patient auch ohne Wahlarztvertrag alle medizinisch notwendigen Leistungen erhält
* Nennung der Preise für die nichtärztlichen Wahlleistungen

b) Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung

* Aufnahme der vollständigen Patientendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum)
* Bei Minderjährigen: Vollständige Anschrift des Zahlungspflichtigen
* Genaue Bezeichnung der Krankenversicherung/Beihilfestelle des Patienten
* Bestätigung des Patienten, dass ihm eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt wurde
* Datum (und Uhrzeit) der Vereinbarung
* Unterschrift beider Vertragsparteien
* Die Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung abgeschlossen werden. Leistungen, welche vor Abschluss erbracht werden sind nicht berechenbar, eine Rückdatierung des Vertrags ist nicht erlaubt.


Dokumentation

Für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen und die Nutzung des Gebührenrahmens ist eine korrekte und vollständige Dokumentation absolut erforderlich.
Ein Schwachpunkt der Dokumentation in vielen Krankenhäusern ist, dass die dokumentierenden Mitarbeiter die Vorschriften der GOÄ nicht kennen und sich deshalb über den Stellenwert der Dokumentation nicht im Klaren sind.

Durch fehlerhafte Dokumentation geht den Kliniken viel Geld verloren!

So werden erbrachte Leistungen gar nicht oder nicht vollständig dokumentiert. Der nicht durchgeführten Dokumentation folgt automatisch ein Honorarverlust. Denn es gilt: Leistungen, welche nicht dokumentiert sind wurden nicht erbracht – und können nicht abgerechnet werden! Dies gilt besonders auch für Leistungen deren Bestandteil eine bestimmte Mindestzeitvorgabe ist. Fehlen die Zeitangaben können diese Leistungen bei der Abrechnung nicht angesetzt werden.


Die Gefahr wegen vorsätzlichem Abrechnungsbetrug belangt zu werden ist größer, als den meisten Ärzten und Klinikmitarbeitern bewusst ist! So z. B. wenn Leistungen dokumentiert werden, welche gar nicht erbracht wurden. Z. B. weil diese durch Mitarbeiter dokumentiert werden, die routinemäßig von der Leistungserbringung ausgehen, ohne Rücksprache mit den zuständigen Personen.
Weiterhin sind Leistungen, welche vom Chefarzt oder dessen ständigen Ärztlichen Vertreter höchstpersönlich erbracht werden müssen, z. B. die Visiten nach den Nrn 45 und 46, die jedoch laut Dokumentation durch den Stationsarzt durchgeführt wurden nicht berechenbar!

Die genannten Beispiele finden sich so oder ähnlich in vielen Krankenhäusern. Teilweise geschehen diese Fehler aus Unwissenheit, teilweise werden sie billigend in Kauf genommen, weil es vorrangigere Probleme gibt, für die Lösungen gefunden werden müssen. In Zeiten zunehmender Kontrolle, sowohl durch die zunehmend informierten Patienten als auch durch die PKV-Unternehmen, ist die Gefahr, dass solche Fehler entdeckt und auch angezeigt werden nicht zu unterschätzen.

Für eine korrekte Dokumentation sollten Sie folgende Punkte beachten:

* WAS Genaue Definition der erbrachten Leistung
* WANN Datum, Uhrzeit der Leistungserbringung
* WIE Art und Umfang und Besonderheiten der Leistung genau beschreiben
* WO Körperbezogene Beschreibung der Leistung, z. B. Angabe der
untersuchten Organe bei der Sonographie
oder: Untersuchung im Arztzimmer, Beratung im Stationszimmer, etc. (besonders wichtig aufgrund bestehender Ausschlüsse bei der Chefarztbehandlung!)

Die Dokumentation der erbrachten Leistungen muss zeitnah erfolgen! Nachträgliche Eintragungen und/oder Veränderungen sind nicht zulässig.

Rechnungsstellung

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wahlleistungen durch den Patienten ist die Ausstellung einer GOÄ-konformen Rechnung. Die Rechnung muss den formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ entsprechen. Danach ist die Vergütung sofort fällig. Allerdings lauern auch hier wieder einige Fallen.

Die Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen, fehlende Begründungen, Ansatz von Leistungspositionen ohne erkennbaren Zusammenhang zu einer medizinischen Indikation oder die Nichtanwendung spezieller Gebührenpositionen (z. B. Gesundheitsuntersuchung) sind nur einige Beispiele, die regelmäßig beanstandet werden.

Im Krankenhaus ist selbstverständlich das Vorliegen einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung erforderlich. Denn genügt die Wahlleistungsvereinbarung den formellen Erfordernissen nicht, ist sie unwirksam. Die Konsequenz daraus ist, dass Wahlärztliche Leistungen nicht abgerechnet werden können.

Weiterhin ist zu beachten, dass nur vollständig erbrachte Leistungen (siehe Leistungslegenden in der GOÄ) abgerechnet werden und Ausschlüsse zu den einzelnen Ziffern beachtet werden. Hinweise dazu finden sich nicht nur bei den einzelnen Gebührenpositionen, sondern auch in den allgemeinen Bestimmungen zu Beginn des jeweiligen Abschnitts bzw. Unterkapitels. Es lohnt sich, diese allgemeinen Bestimmungen auch bei Verwendung eines Abrechnungsprogramms zu beachten, da es auch hier keine Garantie auf vollständige Angabe aller Ausschlüsse bei den einzelnen Leistungsziffern gibt.

Bei Überschreitung des Schwellenwertes ist unbedingt eine verständliche Begründung direkt im Anschluss an die Leistung anzugeben. Eine Unterschreitung des 1,0-fachen Satzes ist nicht erlaubt.

Analogleistungen nach § 6 GOÄ sind verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend/analog Nr. xy und Bezeichnung“ der gleichwertigen Leistung zu versehen.

Die Angabe der Diagnose ist zwar in der GOÄ nicht explizit vorgeschrieben, allerdings zur Prüfung der Leistungspflicht für die PKV und Beihilfestellen erforderlich. Es empfiehlt sich daher die aktuelle Diagnose auf der Rechnung anzugeben. Die Angabe von Dauerdiagnosen ist nur sinnvoll, wenn ein Bezug zu erbrachten Leistungen oder wenn diese mit dem Behandlungsumfang ursächlich in Verbindung stehen.

Pauschalbeträge sind nicht zulässig, auch nicht bei Selbstzahlerleistungen wie z. B. Schönheitsoperationen.

Alle Leistungen müssen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht ein.

Wunschleistungen sind als solche zu kennzeichnen.

Die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen sollte zeitnah an den Zahlungspflichtigen erfolgen.

Die Vorgaben der GOÄ

* Datum der Leistungserbringung
* Nr. und Leistungsbezeichnung der Gebührenposition einschl. Mindestdauer
* Steigerungssatz, Begründung bei Überschreitung des Schwellenwertes Euro-Betrag
* Minderung nach §6a (25% Krankenhausärzte / 15% Belegärzte und niedergelassene Ärzte)
* Entschädigungen (fallen im Krankenhaus normalerweise nicht an)
* Auslagen (Art der Auslage, Euro-Betrag, Beleg bei Einzelauslagen von mehr als 25,56 EUR Beleg beifügen)
* Analogleistungen verständlich beschrieben, Hinweis „analog“ oder „entsprechend“, Nr. und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung

Darüber hinaus sind bei der Rechnungsstellung weitere gesetzliche Erfordernisse z. B. aus dem UStG zu beachten.


Lisa Wolfersberger
M.O.S. Medical Office Service
Verrechnungsstelle für privatärztliche Leistungen
Fortbildungen zur Privatliquidation in Praxis & Klinik

PF 1139
83410 Laufen
Tel 08686 9849830
Fax 08686 984510
www.medical-officeservice.de

 

 

 

 


Quelle: www.journalonko.de

 

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