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Klinikärzte, Pflegepersonal und Verwaltungspersonal in Kliniken und Krankenhäusern klagen selten über Langeweile – im Gegenteil. Häufig müsste der Arbeitstag doppelt so lang sein, um alle Arbeiten wirklich erledigen zu können.
Bild: SHG-Blasenkrebs
Doch auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken hat der Tag nur 24 Stunden. Unter der ständigen Zeitnot schleichen sich Fehler leicht ein und häufig werden diese Fehler lange Zeit gar nicht bemerkt. Davon ist natürlich auch der Bereich der Privatliquidation betroffen. Nicht selten werden Mitarbeiter aus anderen Abteilungen im Rahmen von Umstrukturierungen auch in der Patientenabrechnung eingesetzt, obwohl sie in diesem Bereich nicht über fundierte Kenntnisse verfügen. Hier werden sie mit einer Gebührenordnung für Ärzte konfrontiert, die trotz ihrer langjährigen Tradition und mehrfacher Novellierung nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und in ihrer Anwendung weder einfach noch übersichtlich ist.
Die häufigsten Fehler bei der Privatliquidation im Krankenhaus passieren in den Bereichen Wahlleistungsvertrag, Dokumentation und Rechnungsstellung. Deshalb möchte ich hier auf diese Bereiche konkret eingehen.
Hier gibt es eine Fülle an Fehlermöglichkeiten, sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch beim Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten. Auf die folgenden Punkte sollten Sie bei Ihrer Wahlleitungsvereinbarung achten: a) Vertragsgestaltung * Genaue Bezeichnung des Krankenhauses b) Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung * Aufnahme der vollständigen Patientendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum)
Für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen und die Nutzung des Gebührenrahmens ist eine korrekte und vollständige Dokumentation absolut erforderlich. Durch fehlerhafte Dokumentation geht den Kliniken viel Geld verloren! So werden erbrachte Leistungen gar nicht oder nicht vollständig dokumentiert. Der nicht durchgeführten Dokumentation folgt automatisch ein Honorarverlust. Denn es gilt: Leistungen, welche nicht dokumentiert sind wurden nicht erbracht – und können nicht abgerechnet werden! Dies gilt besonders auch für Leistungen deren Bestandteil eine bestimmte Mindestzeitvorgabe ist. Fehlen die Zeitangaben können diese Leistungen bei der Abrechnung nicht angesetzt werden.
Die genannten Beispiele finden sich so oder ähnlich in vielen Krankenhäusern. Teilweise geschehen diese Fehler aus Unwissenheit, teilweise werden sie billigend in Kauf genommen, weil es vorrangigere Probleme gibt, für die Lösungen gefunden werden müssen. In Zeiten zunehmender Kontrolle, sowohl durch die zunehmend informierten Patienten als auch durch die PKV-Unternehmen, ist die Gefahr, dass solche Fehler entdeckt und auch angezeigt werden nicht zu unterschätzen. Für eine korrekte Dokumentation sollten Sie folgende Punkte beachten: * WAS Genaue Definition der erbrachten Leistung Die Dokumentation der erbrachten Leistungen muss zeitnah erfolgen! Nachträgliche Eintragungen und/oder Veränderungen sind nicht zulässig. Rechnungsstellung Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wahlleistungen durch den Patienten ist die Ausstellung einer GOÄ-konformen Rechnung. Die Rechnung muss den formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ entsprechen. Danach ist die Vergütung sofort fällig. Allerdings lauern auch hier wieder einige Fallen. Die Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen, fehlende Begründungen, Ansatz von Leistungspositionen ohne erkennbaren Zusammenhang zu einer medizinischen Indikation oder die Nichtanwendung spezieller Gebührenpositionen (z. B. Gesundheitsuntersuchung) sind nur einige Beispiele, die regelmäßig beanstandet werden. Im Krankenhaus ist selbstverständlich das Vorliegen einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung erforderlich. Denn genügt die Wahlleistungsvereinbarung den formellen Erfordernissen nicht, ist sie unwirksam. Die Konsequenz daraus ist, dass Wahlärztliche Leistungen nicht abgerechnet werden können. Weiterhin ist zu beachten, dass nur vollständig erbrachte Leistungen (siehe Leistungslegenden in der GOÄ) abgerechnet werden und Ausschlüsse zu den einzelnen Ziffern beachtet werden. Hinweise dazu finden sich nicht nur bei den einzelnen Gebührenpositionen, sondern auch in den allgemeinen Bestimmungen zu Beginn des jeweiligen Abschnitts bzw. Unterkapitels. Es lohnt sich, diese allgemeinen Bestimmungen auch bei Verwendung eines Abrechnungsprogramms zu beachten, da es auch hier keine Garantie auf vollständige Angabe aller Ausschlüsse bei den einzelnen Leistungsziffern gibt. Bei Überschreitung des Schwellenwertes ist unbedingt eine verständliche Begründung direkt im Anschluss an die Leistung anzugeben. Eine Unterschreitung des 1,0-fachen Satzes ist nicht erlaubt. Analogleistungen nach § 6 GOÄ sind verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend/analog Nr. xy und Bezeichnung“ der gleichwertigen Leistung zu versehen. Die Angabe der Diagnose ist zwar in der GOÄ nicht explizit vorgeschrieben, allerdings zur Prüfung der Leistungspflicht für die PKV und Beihilfestellen erforderlich. Es empfiehlt sich daher die aktuelle Diagnose auf der Rechnung anzugeben. Die Angabe von Dauerdiagnosen ist nur sinnvoll, wenn ein Bezug zu erbrachten Leistungen oder wenn diese mit dem Behandlungsumfang ursächlich in Verbindung stehen. Pauschalbeträge sind nicht zulässig, auch nicht bei Selbstzahlerleistungen wie z. B. Schönheitsoperationen. Alle Leistungen müssen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht ein. Wunschleistungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen sollte zeitnah an den Zahlungspflichtigen erfolgen. Die Vorgaben der GOÄ * Datum der Leistungserbringung Darüber hinaus sind bei der Rechnungsstellung weitere gesetzliche Erfordernisse z. B. aus dem UStG zu beachten.
PF 1139
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| Die brisantesten Fallstricke bei der Privatliquidation im Krankenhaus |
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